Satzung

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in der Fassung vom 20.08.2016

Inhaltsübersicht

§ 1  Name und Sitz
§ 2  Vereinszweck – Gemeinnützigkeit
§ 3  Mitglieder
§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6  Vereinsmittel
§ 7  Mitgliedsbeiträge
§ 8  Organe des Vereins
§ 9  Mitgliederversammlung
§10  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§11  Vorstand
§12  Zuständigkeit des Vorstandes
§13  Sitzung des Vorstandes
§14  Kassenführung
§15  Satzungsänderungen
§16  Auflösung des Vereins
§17  Schlussbestimmung

§ 1  Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen:  Martin-Luther-King-Zentrum für Gewaltfreiheit und Zivilcourage e.V. – Archiv der Bürgerbewegung Südwestsachsens – .
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Werdau.

§ 2  Vereinszweck – Gemeinnützigkeit

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    • Dokumentation, Pflege und Verbreitung des Gedankengutes von Martin Luther King sowie anderer Vorbilder für Frieden und Gewaltfreiheit mit aktuellen Bezügen zu Gegenwart und Zukunft,

    • Bildungs- und Begegnungsarbeit für Gewaltfreiheit und Zivilcourage, um Radikalisierung und Gewalt in der Gesellschaft zu begegnen, insbesondere unter Jugendlichen,

    • Sammlung, Erschließung und Sicherung von Archiv- und Dokumentarmaterial aus der Bürgerbewegung Südwestsachsens (damaliger DDR-Bezirk Karl-Marx-Stadt) zur Pflege und Erhaltung dieser   
       Kulturwerte für Dokumentation, Veröffentlichungen, Ausstellungen, Publikationen, Bildung und Forschung,

    • Aufarbeitung von DDR-Oppositionsgeschichte und SED-Unrecht,

    • Förderung der Regionalgeschichte in Form von Forschungsprojekten über den Nationalsozialismus, insbesondere über Zwangsarbeiter und den Kirchenkampf in Sachsen sowie oppositionelles und  widerständiges Verhalten in der DDR-Zeit in der Region Südwestsachsen,

    • Information, Sensibilisierung und Befähigung zum Handeln im Sinne des Konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,

    • Friedenserziehung und Einübung gewaltfreier Konfliktlösungen,

    • Jugendpflege und Jugendfürsorge als Bildungs- und Begegnungsstätte mit Veranstaltungsangeboten vor allem für Jugendliche,

    • Einsatz für Betroffene von SED-Unrecht, sozial Benachteiligte, politisch, ethnisch und religiös Verfolgte und Flüchtlinge,

    • Ausstellungsarbeit zu gesellschaftsbezogenen Themen Krieg und Frieden, Gewaltfreiheit, Friedens- und Bürgerbewegung,

    • Veranstaltungen, wie Vorträge, Diskussionsrunden, Filmvorführungen, Seminare und Workshops zu den Zielen des Vereins,

    • Förderung von Kunst und Kultur unter anderem im Rahmen von musikalischen Veranstaltungen,

    • Betreiben einer Friedens- und Umweltbibliothek.
  2. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
    Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 3  Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen sein, die den Satzungszielen zustimmen.

    • Natürliche Personen

    Natürliche Personen unterstützen den Verein mit ihrem Mitgliedsbeitrag und freiwilligen Spenden finanziell und können im Verein inhaltlich und/oder organisatorisch ehrenamtlich mitarbeiten.

    • Juristische Personen

    Juristische Personen unterstützen den Verein ideell, logistisch, mit Sachleistungen und mit einem höheren Mitgliedsbeitrag als Einzelmitglieder.

    • Ehrenmitglieder

    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich auf besondere Weise Verdienste um Gewaltfreiheit, Frieden, Gerechtigkeit oder Umweltschutz erworben haben.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte Person werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag von Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist beendet durch:

    •    Tod,

    •    Austritt,
         Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

    •    Streichung,
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Jahresbeitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnbescheides zwei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

    • Ausschluss
    Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    a)    ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes,
    b)    vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
    c)    grobe Beleidigung des Vorstandes,
    d)    Verlust der Geschäftsfähigkeit

    Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung gegenüber der Mitgliederversammlung zu.
    Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
    Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
    Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 6  Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen finanziellen oder sonstigen materiellen Zuwendungen des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Arbeit der Organe des Vereins erfolgt ehrenamtlich.
  4. Notwendige Auslagen werden erstattet.
  5. Der Verein finanziert sich aus:

    •    Beiträgen der Mitglieder,
    •    Einnahmen aus Veranstaltungen und Umlagen,
    •    Zuwendungen, Spenden und Stiftungen.
  6. Die Finanzen sind durch den Kassenführer zu verwalten und revisionssicher nachzuweisen.

§ 7  Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und welcher bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten ist.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 8  Organe des Vereins

•    Mitgliederversammlung

•    Vorstand

•    Revisionskommission

§ 9  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
    Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter der Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche oder elektronische persönliche Einladung einberufen. Es ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht in der Satzung Ausnahmen festgelegt sind. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu enthalten.
  8. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die im § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 10  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

• Wahl und Abberufung zweier Kassenprüfer

• Ernennung von Personen, die sich im Vereinsleben oder auf andere Weise besondere Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, zu Ehrenmitgliedern,

• Ernennung eines Ehrenvorsitzenden, der sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat,

• Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,

• Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge,

• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes,

• Entlastung des Vorstandes,

• Entlastung des Kassenführers,

• Beschlussfassung über den Finanzplan,

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 11  Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

    •    Vorsitzender,

    •    2 stellvertretende Vorsitzende.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
    Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden allein oder durch die Stellvertreter gemeinsam vertreten.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
    Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 12  Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

    Insbesondere

    •    bereitet er die Mitgliederversammlungen vor und stellt die Tagesordnung auf,

    •    beruft er die Mitgliederversammlung ein,

    •    vollzieht er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    •    verwaltet er das Vereinsvermögen,

    •    erstellt er einen Jahresfinanzplan,

    •    erstellt er den Jahres- und Kassenbericht,

    •    beschließt er über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

§ 13  Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter mindestens eine Woche vorher einzuladen. Im Protokoll sind das Datum der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  2. Ist ein Ehrenvorsitzender ernannt, so nimmt er mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 14  Kassenführung

  1. Dier Kassenführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen jährlichen Kassenbericht zu erstellen.
  2. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleistet werden.
  3. Der Kassenbericht ist von den Kassenprüfern zu prüfen.

§ 15  Satzungsänderung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt,  die vom Finanzamt bzw. vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbstständig vorzunehmen.

§ 16  Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung gemäß § 9 Ziffer 8 beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Versöhnungsbund e.V.“, Schwarzer Weg 8, 32427 Minden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand zu regeln.
  4. Er bleibt in diesem Umfang handlungsfähig und verantwortlich.

§ 17  Schlußbestimmung

Die vorlegende Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.